allgemeine geschäftsbedingungen
cadabra - talent experts sieht sich als Dienstleister in allen personalwirtschaftlichen Fragen. Der Schwerpunkt liegt in der Suche und Evaluierung von Fach- und Führungskräften im Angestelltenverhältnis. Zudem sind wir in den Bereichen Bewerbermanagement, Direktsuche, Personal- und Organisationsentwicklung, Personalmarketing, Anzeigenservice, Gehaltsvergleiche und –studien sowie in der Karriereberatung tätig. Die Personalberatung cadabra - talent experts betreibt keine Zeitarbeitsvermittlung oder Arbeitnehmerüberlassung.
1. Allgemeines
1.1 Die angeführten Bedingungen gelten für alle zwischen cadabra - talent experts (als "cadabra" benannt) und einem Kunden (als „Auftraggeber“ benannt) abgeschlossenen Verträge, insbesondere über die Suche, Vermittlung und Besetzung von Dienstnehmern. Weiters mit Vereinbarungen mit Personen, die auf der Suche nach einem Beschäftigungsverhältnis sind und von cadabra an einen Auftraggeber vermittelt wurden. cadabra arbeitet ausschließlich zu den vorliegenden AGB´s und weist Bestimmungen in den AGB des Auftraggebers, die von den vorliegenden AGB abweichen und von cadabra nicht ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden zurück.
2. Vertragsabschluss
2.1 Das Zustandekommen eines Vertrages mit cadabra richtet sich nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen; insbesondere kommt daher ein Vertrag mit cadabra auch durch Unterschrift eines Angebotes oder einer Auftragsbestätigung von cadabra durch den Auftraggeber, durch Einigung des Auftraggebers mit dem von cadabra namhaft gemachten Bewerber über die maßgeblichen Bedingungen eines Dienst-, freien Dienst-, Werk-, Auftrags- oder sonstigen Beschäftigungsvertrages (in der Folge: „Beschäftigungsvertrages“), durch Eintragung eines Bewerbers in die Bewerberdatenbank von cadabra oder durch Tätigwerden des Bewerbers bzw. Freelancers beim Auftraggeber bzw. Werkbesteller zustande.
3. Haftung und Mitteilungspflichten
3.1 Auftraggeber und Bewerber sind verpflichtet, die im Zusammenhang mit dem Auftrag bzw. Suchauftrag benötigten Unterlagen unverzüglich und vollständig vorzulegen und cadabra laufend von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis zu setzen, die für den Auftrag bzw. Suchauftrag von Bedeutung sein können.
3.2 Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart leistet cadabra keine Gewähr für das Erzielen eines bestimmten Sucherfolges, insbesondere dafür nicht, innerhalb einer bestimmten Zeit mit dem Suchauftrag bzw. Auftrag übereinstimmende Bewerber bzw. Freelancer zu finden.
3.3 cadbra haftet nicht für Arbeitsergebnisse der nominierten Bewerber und nicht für Schäden, die dieser in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht oder durch seine Unpünktlichkeit, sein Nichterscheinen oder sein sonstiges Fehlverhalten entstehen. Der Auftraggeber hat cadabra im Übrigen von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten.
3.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Qualifikation des Bewerbers ebenfalls zu überprüfen und gegebenenfalls unverzüglich Rüge zu erstatten; cadabra haftet lediglich für Fälle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenszufügung; der Ersatz von Vermögensschäden ist jedenfalls ausgeschlossen.
4. Personalberatung / Personalvermittlung
4.1 Leistungsgegenstand der Personalvermittlung ist die Suche, Auswahl und Nominierung eines dem Auftrag, insbesondere einem vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Anforderungsprofil bzw. einer Positionsbeschreibung, entsprechenden Kandidaten durch cadabra. Darüberhinausgehende Leistungen (Schaltung von Print-Inseraten bzw. gesondert vereinbarte Online-Inserate, Testverfahren etc.) sind gesondert zu vergüten.
4.2 Die Kosten bzw. das Honorar richten sich nach Art und Leistungsumfang des Auftrages, wobei die definitiven Kosten bzw. das Honorar im Angebot mit der Auftragsbestätigung schriftlich fixiert werden. Die Bindungsfrist für Angebote beträgt grundsätzlich vier Wochen.
4.3 Das im Zusammenhang mit der Vermittlung von cadabra erstellte Kandidatenprofil wird der Auftraggeber gründlich prüfen. Die Auswahl eines Kandidaten trifft der Auftraggeber. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben kann cadabra nicht übernehmen. In keinem Fall haftet cadabra dafür, dass Kandidaten für die Zwecke des Auftraggebers geeignet sind. Das Vorliegen der arbeits- und aufenthaltsrechtlichen Bewilligungen, die notwendig sind, um berechtigt in Österreich arbeiten zu dürfen sind vom Auftraggeber zu prüfen.
4.4 Für Leistungen im Bereich Direct Search sichert der Auftraggeber zu, dass cadabra die einzige Unternehmensberatung ist, der ein konkreter Suchauftrag erteilt wurde. Um eine einheitliche Beurteilung und objektive Auswahl der Kandidaten zu ermöglichen, ist es notwendig, alle Kandidaten einem einheitlichen Selektionsverfahren zu unterziehen. Dies betrifft auch Interessenten, die vom Auftraggeber ins Gespräch gebracht werden.
5. Besondere Bestimmungen für Freelancer-Vermittlung
5.1 Unter einer Beschäftigung von Freelancern ist für Zwecke dieser AGB der Einsatz eines Bewerbers zu verstehen, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über eine Gewerbeberechtigung verfügt und von cadabra als Subunternehmer (also: als selbständiger Werkunternehmer, in der Folge: „Freelancer“) für Projektaufträge zwischen cadabra und einem Werkbesteller (in der Folge: „Werkverträge“ bzw. „Werkbesteller“) beauftragt wird.
5.2 cadabra übernimmt die Haftung dafür, dass der Freelancer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Werkvertrages über eine aufrechte Gewerbeberechtigung verfügt. Der Werkbesteller haftet cadabra dafür, dass der Freelancer aufgrund der faktischen Erfüllung des Werkvertrages nicht in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des §4 Abs. 4 ASVG tätig wird und hält cadabra im Falle der Inanspruchnahme durch gewerbe-, sozialversicherungs-, steuer- oder sonstiger öffentlicher Stellen für Verpflichtungen aus der Beschäftigung des Freelancers schad- und klaglos.
5.3 Die Haftung von cadabra gegenüber dem Werkbesteller für das Verhalten des Freelancers ist ausgeschlossen.
5.4 Der Werkbesteller ist verpflichtet, cadabra nach Ablauf eines Kalendermonats zu berichten, in welchem Umfang der Freelancer Leistungen für ihn erbracht hat; er ist überdies verpflichtet, dem Freelancer auf Vorlage seiner Stundenaufzeichnung den Umfang der erbrachten Leistungen zu bestätigen.
5.5 Begründet der Werkbesteller ein anderes Beschäftigungsverhältnis als ein Consultingverhältnis zum Freelancer, so sind darauf die Bestimmungen der Personalvermittlung anzuwenden.
5.6 Allfällige im Zuge der Erfüllung des Werkvertrages entstehende geistige Eigentumsrechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung auf den Werkbesteller über; für die Dauer zwischen der Beendigung des Werkvertrages und der vollständigen Bezahlung gebührt cadabra ein angemessenes Entgelt für die Nutzung dieser geistigen Eigentumsrechte.
6. Datenschutz
6.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Informationen über von cadabra vorgeschlagene Bewerber bzw. Freelancer vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Entsprechendes gilt für Bewerber bzw. Freelancer hinsichtlich der von Auftraggebern erhaltenen Informationen.
6.2 Der Auftraggeber und der Bewerber bzw. Freelancer willigen ein, dass ihre cadabra durch die Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Daten innerbetrieblich von cadabra gespeichert und automatisiert verarbeitet werden; sie stimmen insbesondere auch der Weitergabe der Daten zur Anbahnung von Beschäftigungs- oder damit in Zusammenhang stehenden Verträgen oder der Nutzung zur Information der Auftraggeber, Bewerber und Freelancer über rechtlich oder wirtschaftlich relevante Themen zu informieren (Newsletter) zu.
6.3 cadabra sichert Auftraggebern und Bewerbern vertrauliche Behandlung sämtlicher ihr zur Verfügung gestellten Informationen zu, ist jedoch unter Überbindung dieser Verschwiegenheitsverpflichtung berechtigt, sich bei der Durchführung des Auftrages sachverständiger Dritter zu bedienen.
7. Honorare
7.1 Sofern in diesen AGB nicht anders vorgesehen werden sämtliche Honorare mit Abschluss des Beschäftigungsvertragsvertrages bzw. mit Erteilung des Auftrags bzw. mit Übermittlung der monatlichen Stundenaufzeichnung des überlassenen Dienstnehmers oder Freelancers fällig und sind binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt netto zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist cadabra berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 1% pro Monat geltend zu machen. Die Aufrechnung gegen Forderungen von cadabra ist ausgeschlossen.
7.2 Schließt ein Auftraggeber oder ein mit diesem verbundenes oder ihm durch persönliche oder wirtschaftliche Verbindungen nahestehendes Unternehmen mit einem von cadabra nominierten Bewerber bzw. Freelancer innerhalb von zwei Jahren ab Erhalt von dessen Daten oder innerhalb von zwei Jahren ab Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses einen (anderen) Beschäftigungsvertrag oder Consultingvertrag, so ist der Auftraggeber verpflichtet, ebenfalls das Erfolgshonorar nach den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Konditionen an cadabra zu bezahlen. Der Auftraggeber bzw. Werkbesteller hat das ihm durch persönliche oder wirtschaftliche Verbindungen nahestehende Unternehmen bei sonstiger Schadenersatzpflicht davon in Kenntnis zu setzen, dass bei Begründen eines Beschäftigungsverhältnisses cadabra ein entsprechendes Honorar zusteht.
7.3 In jedem Fall haben der Auftraggeber und der Bewerber bzw. Freelancer den Abschluss eines Beschäftigungsvertrages mit ihm oder einem unter Abs. 2 genannten Unternehmen sowie die für die Berechnung des Entgelts maßgeblichen Umstände unverzüglich und vollständig, längstens aber binnen zwei Monaten nach Vertragsabschluss oder, sofern kein Vertrag errichtet wurde, nach faktischem Antritt des Beschäftigungsverhältnisses, cadabra mitzuteilen; cadabra ist berechtigt, im Falle der Säumnis durch den Auftraggeber neben dem Erfolgshonorar bzw. dem üblicherweise von cadabra verrechneten Honorar für die Vermittlung des Freelancers eine Konventionalstrafe in Höhe von 8% des Bruttojahreszielgehalts des Bewerbers bzw. des voraussichtlichen Bruttojahreshonorars des Freelancers geltend zu machen, wobei der Bewerber bzw. Freelancer und der Auftraggeber solidarisch dafür haften.
7.4 Neben dem Auftrags- bzw. Erfolgshonorar und dem sonst vorgesehenen Honorar ist cadabra stets berechtigt, Spesen und außerordentliche Zusatzkosten (Reisekosten der Bewerber, auswärtige Vorstellungs- bzw. Auswahlgespräche etc.) in Rechnung zu stellen
7.5 Die Rechnungslegung erfolgt elektronisch / per Mail.
8. Vertragsauflösung
8.1 Der Auftrag bzw. Suchauftrag kann von beiden Vertragsparteien bzw. Vertragspartnern jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Monatsende, aus wichtigem Grund jedoch jederzeit ohne Einhaltung einer Frist, schriftlich gekündigt werden.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Sofern in den Mitteilungen, Verträgen und Informationen von cadabra nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich sämtliche angegebenen Beträge exklusive der aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zu entrichtenden Steuern und Abgaben.
9.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit Verträgen zwischen dem Auftraggeber oder Freelancer und cadabra ist Linz. Es gilt österreichisches Recht.
9.3 Vereinbarungen, mit denen Bestimmungen dieser AGB abgeändert oder ergänzt werden, bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftlichkeitsklausel. Schriftliche Mitteilungen können mittels eingeschriebenen Briefes, FAX oder E-Mail an die cadabra zuletzt bekanntgegebene Mailadresse erfolgen.
9.4 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit und Rechtsbeständigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die den durch die unwirksame Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck weitestgehend erreicht und rechtswirksam ist.
9.5 Zur leichteren Lesbarkeit wurde in diesen AGB auf die Unterscheidung zwischen weiblicher und männlicher Schreibweise verzichtet und jeweils die männliche Form verwendet; das betreffende Wort bezieht sich jedoch auf beide Geschlechter.
cadabra gmbh
Stand: 12. April 2022